Gemeinde Monstab | zur StartseiteGemeinde Lödla | zur StartseiteGemeinde Göhren | zur StartseiteGemeinde Starkenberg | zur StartseiteGemeinde Kriebitzsch | zur StartseiteGemeinde Rositz | zur StartseiteGemeinde Göllnitz | zur StartseiteGemeinde Mehna | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Wahlen

Schöffenwahl 2023

Amtliche Bekanntmachung zur Schöffenwahl 2023

Am 31.12.2023 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. In Thüringen scheiden etwa 2.000 Personen aus ihrem Amt. Infolgedessen sind im Jahre 2023 Neuwahlen für die Legislatur 2024 – 2028 durchzuführen.

Die Gemeinden müssen die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenen-Schöffen erstellen (§ 36 Abs. 1 GVG).

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in den Gemeinden Göhren, Göllnitz, Kriebitzsch, Lödla, Mehna, Monstab, Rositz und Starkenberg wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind.

Wer kann Schöffe sein?

1. Muss:

  • Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

2. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  • Personen, die am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Personen, die am 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht in der Gemeinde wohnen (ein Zweitwohnsitz ist ausreichend, wenn man sich dort aufhält)
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  • Religionsdiener

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Sie müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichen Engagement resultieren. Das verantwortungsvolle Amt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richter über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich in der VG Rositz – Hauptamt, Altenburger Str. 48b, 04617 Rositz um dieses verantwortungsvolle Amt.

 

Weitere Auskünfte und Formulare zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl erhalten Sie zu den gewohnten Sprechzeiten der VG Rositz, telefonisch unter 034498/454-11  oder zum Download hier:

Die Abgabe der Anmeldeformulare sollte bis spätestens 30.04.2023 in der VG Rositz erfolgen. Später eingegangene Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Anja Dallek – Vorsitzende VG Rositz


Bürgermeisterwahl 2022

Am 12. Juni 2022 finden in den Gemeinden Göhren, Göllnitz, Kriebitzsch, Lödla, Mehna, Monstab und Starkenberg in der Zeit von 8.00 - 18.00 Uhr die Bürgermeisterwahlen statt. Eine eventuelle Stichwahl ist auf den 26. Juni in der Zeit von 8.00 - 18.00 Uhr terminiert.

Die Wahlbenachrichtigungskarten werden in der Zeit ab dem 12.06.2022 an alle Wahlberechtigten versendet.

Sofern Sie nicht im Wahllokal wählen gehen können, gibt es die Möglichkeit der Briefwahl. Hierzu füllen Sie entweder die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte vollständig aus oder Sie beantragen den Wahlschein online.

 

WAHLSCHEINANTRAG ONLINE (ab 16.05.2022)

 

 

Öffentliche Bekanntmachungen

  • Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge:

             Wahlvorschläge Gemeinde Göhren

             Wahlvorschläge Gemeinde Göllnitz

             Wahlvorschläge Gemeinde Kriebitzsch

             Wahlvorschläge Gemeinde Mehna

             Wahlvorschläge Gemeinde Monstab

             Wahlvorschläge Gemeinde Starkenberg

  • Wahlbekanntmachung
  • Bekanntmachung der 2. öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses zur Festellung des Wahlergebnisses:

             2. Wahlausschusssitzung Gemeinde Göhren

             2. Wahlausschusssitzung Gemeinde Göllnitz

             2. Wahlausschusssitzung Gemeinde Kriebitzsch

             2. Wahlausschusssitzung Gemeinde Lödla

             2. Wahlausschusssitzung Gemeinde Mehna

             2. Wahlausschusssitzung Gemeinde Monstab

             2. Wahlausschusssitzung Gemeinde Starkenberg

 

Veranstaltungen